Satzung
der
Vereinigung unabhängiger Treuhänder
für die Private Krankenversicherung e.V.
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(1) |
Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Vereinigung
unabhängiger Treuhänder für die Private Krankenversicherung e.V.". |
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(2) |
Der Sitz der Vereinigung ist Düsseldorf. |
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(1) |
Die Vereinigung ist der freiwillige Zusammenschluss von
unabhängigen Treuhändern, die für Private Krankenversicherungen nach § 203
Abs. 2 oder 3 VVG tätig sind. |
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(2) |
Die Vereinigung vertritt die beruflichen und fachlichen
Interessen der unabhängigen Treuhänder. |
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(3) |
Die Vereinigung hat insbesondere die Aufgabe: |
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a) |
die Funktion der unabhängigen Treuhänder in der
interessierten Öffentlichkeit und beim beruflichen Nachwuchs
bekanntzumachen, |
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b) |
zu geplanten Gesetzen und Verordnungen, die die Tätigkeit
der unabhängigen Treuhänder betreffen, Stellung zu nehmen, |
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c) |
fachliche Fragen, die für die Ausübung der Funktion des
unabhängigen Treuhänders von Bedeutung sind, zu diskutieren und zur
Meinungsbildung beizutragen, |
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d) |
die im Gesetz vorgesehene unabhängige Ausübung der
Funktion des Treuhänders zu fördern sowie für die Einhaltung der
gesetzlichen Erfordernisse durch die Mitglieder einzutreten, |
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e) |
die beruflichen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, |
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f) |
Empfehlungen auszuarbeiten, die als Rahmen für die
Überprüfung von Änderungen bestehender Versicherungsverhältnisse im Sinne
des § 203 Absatz 2 und 3 VVG herangezogen werden können. |
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(4) | Die Vereinigung wird die Unabhängigkeit des einzelnen
Treuhänders wahren. |
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(5) | Die Vereinigung kann in Erfüllung ihrer Aufgaben Mitglied
anderer Organisationen im In- und Ausland werden. |
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(6) | Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter
Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. |
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(1) |
Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die in
keinem abhängigen Arbeitsverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen stehen
und als unabhängige Treuhänder nach § 157 VAG bestellt sind. |
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(2) |
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie wird durch
Aufnahme in die Vereinigung aufgrund vorherigen schriftlichen Antrages
erworben. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner
Aufnahme die Satzung, die Beitragsordnung sowie die Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes an. |
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(3) |
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme wird mit der schriftlichen Bestätigung wirksam. Wird die Aufnahme
vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Diese Entscheidung ist
unanfechtbar. |
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(4) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch: |
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a) |
Austritt und Tod. |
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b) |
Ausschluss nach vorheriger Anhörung. |
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c) | Aufnahme eines abhängigen Arbeitsverhältnisses bei einem
Versicherungsunternehmen. |
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Organe der Vereinigung sind: |
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1. |
die Mitgliederversammlung |
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2. |
der Vorstand |
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(1) |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
Vereinigung. Die Mitgliederversammlung ist für alle Fragen zuständig,
soweit sie von der Satzung nicht ausschließlich anderen Organen übertragen
sind. |
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(2) |
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
unterliegen insbesondere folgende Punkte: |
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a) |
Satzungsänderungen, die Wahlordnung und die
Beitragsordnung sowie deren Änderungen, |
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b) | Wahl des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter
(Vorstand), |
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c) | Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, |
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d) | Genehmigung des Jahresabschlusses, |
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e) | Entlastung des Vorstandes, |
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f) | Bestellung von einem Rechnungsprüfer und einem
Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, |
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g) | Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß
§ 3 Abs. 4 b), sowie über die Aufnahme von Mitgliedern
gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3, |
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h) | Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung. |
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Im Übrigen beschließt die
Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei der Einberufung
angekündigten Gegenstände |
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(3) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich
statt. Außerordentliche Versammlungen sind nach dem Ermessen des Vorstandes
oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 45 % der
Gesamtmitglieder einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der
Vorstand. Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
mit einer Mindestfrist von 3 Wochen vor dem Tag, an welchem sie stattfindet.
Der Tag der Einladung (Aufgabe zum Versand) und der Tag der
Mitgliederversammlung werden nicht in diese Fristen einbezogen. |
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(4) |
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
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(5) |
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende
Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. |
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(6) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Änderungen der Satzung,
der Wahlordnung, der Beitragsordnung und die Abberufung einzelner oder aller
Mitglieder des Vorstandes ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Die von einer Abstimmung betroffenen Mitglieder sind bei der
Beschlussfassung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Wahlen. |
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(7) |
Es wird grundsätzlich geheim abgestimmt. |
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(1) |
Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB
besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie müssen Mitglieder
der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Vorstands sind
alleinvertretungsberechtigt. |
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(2) |
Der Vorsitzende und seine beiden
Stellvertreter (Vorstand i.S.d. Absatzes 1) werden von der
Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. |
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(3) |
Dem Vorstand obliegt die Leitung der
Vereinigung. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die
nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Kasse sowie die erforderlichen
Bücher und Aufzeichnungen geführt werden. |
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(4) |
Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahrs (Kalenderjahrs),
spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, der Mitgliederversammlung
über das vergangene Jahr Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. |
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(5) |
Der Vorstand kann seine Sitzungen mit
Informationstreffen aller Mitglieder verbinden. |
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(6) |
Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine
Geschäftsordnung selbst. |
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(7) |
Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit dem
Erlöschen der Mitgliedschaft zur Vereinigung nach § 3 Abs. 4. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand auf
einer von ihm einberufenen Mitgliederversammlung die Neuwahl eines
Vorstandsmitglieds beantragen. Diese muss stattfinden, sobald zwei oder mehr
Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind. |
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(8) |
Über die Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Art und Umfang der
Beschlussfassung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern
bekannt zu geben. |
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In Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Vorstand Beiträge
auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach § 5
Abs. 2 c. |
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(1) |
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Dabei muss mindestens drei Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 5 Abs. 3
Sätze 8 und 9 entsprechend. |
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(2) |
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. |
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(3) |
Im Falle der Auflösung der Vereinigung ist das Vermögen
seiner bisherigen Bestimmung entsprechend zu verwerten. Die Verwendung im
Einzelnen bestimmt die Mitgliederversammlung. Das Finanzamt ist hiervon zu
unterrichten. |
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(1) |
Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden
Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Vereinigung. |
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(2) |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung
nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht
berührt. Vielmehr ist anstelle der nichtigen Bestimmungen eine solche
einzufügen, die dem Sinn und Zweck der Vereinigung gerecht wird. |